Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
Änderungsverlauf
-
19.10.2018 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I 1758)
BGBl. 2018 I S. 1758
-
02.11.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
-
05.01.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10 368)
BGBl. 2007 I S. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.