Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 2 Inhalt der Anzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/2#abs-1 (1) Eine Anzeige nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/2#abs-2 (2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.
Änderungsverlauf
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02.11.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10 368)
BGBl. 2007 I S. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.