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Artikel 2 · BT-Drs. 16/2498 · S. 48

Zu Artikel 2 (Änderung der Wertpapierhandels-

Zu Artikel 2 (Änderung der Wertpapierhandels-
anzeige- und Insiderverzeichnis-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisver-
ordnung bündelt die Umsetzung des durch die Artikel 19
bis 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie in Verbindung mit
Artikel 12 des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/
X/EG der Europäischen Kommission (Arbeitsdokument
ESC/34/2005 Rev. 4) neu eingeführten Mitteilungs- und Pu-
blikationsmodus einschließlich des Sprachenregimes für alle
vorgeschriebenen Informationen im Sinne des Artikels 2
Abs. 1 Buchstabe k der Transparenzrichtlinie. Hierzu gehö-
ren Insiderinformationen, Geschäfte nach § 15a WpHG,
Stimmrechtsmitteilungen, Finanzberichte und zusätzliche
Angaben.
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisver-
ordnung dient zudem der näheren Bestimmung des Inhalts
von Veröffentlichungen und Mitteilungen. Die inhaltlichen
Vorgaben für Insiderinformationen und Geschäfte nach
§ 15a WpHG werden nunmehr ergänzt um solche für Stimm-
rechtsmitteilungen und Finanzberichte. Schließlich werden
Regelungen zur Wahl des Herkunftsstaates und zur Veröf-
fentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben getroffen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/2498
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Korrektur in Nummer 1 berücksichtigt, dass nach § 10
Abs. 1 Satz 1 WpHG anzeigepflichtige Personen zumeist
juristische Personen sind und daher der Begriff weiter zu fas-
sen ist. Die Änderung in Nummer 5 passt den Ausdruck an
die Nummer 1 an und vereinfacht damit den Verordnungs-
text.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Änderung präzisiert den Inhalt des § 3.
Zu Nummer 4 (Überschrift des Abschnitts 3)
Der neue Abschnitt 3 umfasst alle Vorschriften zur Ver-
öffentlichung und Mitteilung von Informationen. Die bishe-
rigen Abschnitte 3

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.297 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2498, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 247.503–274.800 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3D4 · Prüfwert 923c852f1f357d58….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP