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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3727

BGBl. 2017 I S. 3727 · 23.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3727
                                      Dritte Verordnung
         zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
                                           Vom 2. November 2017

  Auf Grund
– des § 2b Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst
  worden ist,
– des § 2c Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
  20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) eingefügt wor-
  den ist,

– des § 10 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-

  setzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
  vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden

  ist,

– des § 15 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-

  setzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 24 Buch-

  stabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I

  S. 1693) geändert worden ist,

– des § 21 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-

  setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des
  Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-
  dert worden ist,

– des § 24 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom
  20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst
  worden ist,

– des § 25 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
  setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des
  Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-
  dert worden ist,
– des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels-
  gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des
  Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-
  dert worden ist,
– des § 26 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes
  vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden

  ist,

– des § 27a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) eingefügt worden
  ist, und
– des § 30e Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom
  5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen und

auf Grund
– des § 37v Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d
  des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
  S. 2029) geändert worden ist,

– des § 37w Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c
  des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
  S. 2029) geändert worden ist, und
– des § 37x Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom
  20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst
  worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und

für Verbraucherschutz:

                       Artikel 1

   Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-

nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I

S. 3376), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes

vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung
                  zur Konkretisierung
               von Anzeige-, Mitteilungs-
             und Veröffentlichungspflichten
          nach dem Wertpapierhandelsgesetz
    (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung – WpAV)“.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                   Anwendungsbereich
      Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
     1. die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des
        Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffent-
        lichung des Herkunftsstaates nach § 5 des
        Wertpapierhandelsgesetzes,
     2. die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des
        Wertpapierhandelsgesetzes,

     3. die Übermittlung der Vorabmitteilung über die

        Veröffentlichung von Insiderinformationen nach
        § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
     4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
        Umfang und die Form einer Veröffentlichung
        nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Ver-
        ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
        über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-
        ordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
        2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
        des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
        2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
        (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom
        21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,
        S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt
BGBl. 2017, Seite 3728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3728
       durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
       L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden
       ist,
   5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teil-
      nehmer am Markt für Emissionszertifikate nach
      Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord-
      nung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die
      Offenlegung von Insiderinformationen aufzu-
      schieben,
   6. die Art und Weise der Übermittlung sowie den
      Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17
      Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6
      Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 596/2014,
   7. die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Ab-

      satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

   8. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form

      einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informa-
      tionen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt ge-
      mäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der

      Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

   9. die Mitteilung über die Veröffentlichung von
      Eigengeschäften von Führungskräften nach
      § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  10. die Veröffentlichung und Mitteilung bei Verän-
      derungen des Stimmrechtsanteils nach Ab-
      schnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,

  11. die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher

      Angaben nach § 50 des Wertpapierhandels-

      gesetzes und

  12. die Veröffentlichung und Speicherung von
      Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterab-
      schnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
           „§ 10 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23
           Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die

               Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die An-

               gabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.

          bbb) Die Buchstaben a und b werden aufge-

               hoben.

          ccc) Buchstabe c wird Buchstabe a.
          ddd) Buchstabe d wird Buchstabe b und vor
               dem Wort „Datum“ wird das Wort „Ort,“

               eingefügt.

          eee) Die Buchstaben e bis g werden die
               Buchstaben c bis e.

          fff)   Buchstabe h wird aufgehoben.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 14
           oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“
           durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13
           oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
           des Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und
           bestimmte Aspekte von Credit Default
           Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die

          durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
          (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert
          worden ist,“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 14
          oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“
          durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13
          oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“
          ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 oder
      § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
      die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 oder 14
      der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

                       „Abschnitt 3

          Veröffentlichung von Informationen

       und Mitteilung über die Veröffentlichung“.

5. Dem § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend

   1. für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Ab-

      satz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU)
      Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der
      Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der
      Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung
      technischer Durchführungsstandards hinsicht-
      lich der technischen Mittel für die angemessene
      Bekanntgabe von Insiderinformationen und für
      den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinfor-

      mationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014

      des Europäischen Parlaments und des Rates

      (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Dele-
      gierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommis-
      sion vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der
      Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
      Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine
      Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und

      Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren
      für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für
      die Offenlegung, die zuständige Behörde, der
      ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum
      Handel während eines geschlossenen Zeitraums
      und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte

      von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016,

      S. 1) ergänzen, und

   2. für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3

      der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie

      die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU)
      2016/1055 ergänzen.“
6. § 3b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6

      Nummer 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 13
      Nummer 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6“
      durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7
      Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 14 Num-
      mer 2“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7“ durch
      die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 2 Absatz 7“
      durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3729
  f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-
     chend für Veröffentlichungen nach Artikel 17
     Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen
     nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des
     § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
     der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16
     des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilneh-
     mer am Markt für Emissionszertifikate.“

7. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Arti-
  kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.“
8. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt
   gefasst:
                   „Unterabschnitt 2
       Veröffentlichung von Insiderinformationen
       und Mitteilung über die Veröffentlichung“.

9. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Wertpa-
              pierhandelsgesetzes“ durch die Wörter

              „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-

              nung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
              Wörter „Ad-hoc-Meldung nach § 15
              WpHG“ durch die Wörter „Veröffent-
              lichung von Insiderinformationen nach
              Artikel 17 der Verordnung (EU)

              Nr. 596/2014“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort

              „Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh-

              mer am Markt für Emissionszertifikate“

              eingefügt.

         ddd) In Nummer 6 werden nach dem Wort
              „Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh-
              mer am Markt für Emissionszertifikate“
              eingefügt.

         eee) In Nummer 7 werden die Wörter „Bör-
              sen- oder Marktpreis“ durch die Wörter
              „Kurs der Finanzinstrumente oder den
              Kurs damit verbundener derivativer
              Finanzinstrumente“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1
         Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgeset-
         zes“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 8
         der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt,
         nach den Wörtern „des Emittenten“ werden
         die Wörter „oder Teilnehmers am Markt für
         Emissionszertifikate“ eingefügt und nach
         den Wörtern „den Emittenten“ werden die
         Wörter „oder Teilnehmer am Markt für Emis-
         sionszertifikate“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „nach § 15 Abs. 1 des Wertpapier-
         handelsgesetzes“ durch die Wörter „einer
         Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1
         Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung

           mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
           (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
           „Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG“
           durch die Wörter „Aktualisierung einer Ver-
           öffentlichung von Insiderinformationen nach
           Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
           ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
           folgt gefasst:
           „Die Berichtigung einer Veröffentlichung von
           Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1
           Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung
           mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
           (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:“.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
           „Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG“
           durch die Wörter „Berichtigung einer Ver-

           öffentlichung von Insiderinformationen nach
           Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
           ersetzt.
10. Die §§ 5 und 5a werden aufgehoben.
11. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3

      Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch

      die Wörter „Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014“ und die Wörter „§ 15 Absatz 1
      Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
      die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-
      nung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wahr-

           scheinlich erheblich beeinträchtigt“ durch

           die Wörter „wahrscheinlich beeinträchtigt“

           und das Wort „ernsthaft“ durch das Wort „er-

           heblich“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ge-
           fährden würde“ ein Komma und die Wörter
           „wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass
           die endgültige Entscheidung so schnell wie
           möglich getroffen wird“ eingefügt.

12. § 7 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7
           Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4
     Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
     Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unter-
   absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in
   Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungs-
   verordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu
   enthalten:

   1. alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der
      Gründe überprüft wurde, sowie
   2. den Vor- und Familiennamen sowie die Ge-
      schäftsanschriften und Rufnummern aller Perso-
      nen, die an der Entscheidung über die Befreiung
      beteiligt waren.“

13. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4“ durch
      die Angabe „§ 26 Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3730
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffent-
       lichung von Insiderinformationen nach Artikel 17
       Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbin-
       dung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
       (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an
       die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wert-
       papierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für
       die Veröffentlichung der zu berichtigenden Infor-
       mation darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des
       Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
               Wörter „Zusätzlich hat im Fall des

               § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpa-
               pierhandelsgesetzes der Emittent“
               durch die Wörter „Im Fall der Offen-
               legung von Insiderinformationen nach
               Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung
               (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent“
               und wird die Angabe „§ 15 Abs. 4
               Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 26
               Absatz 1“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit-
               geteilt oder zugänglich gemacht“ durch
               das Wort „offengelegt“ ersetzt.

          ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                „4. im Fall einer nicht absichtlichen Of-

                    fenlegung nach Artikel 17 Absatz 8
                    der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
                    die Umstände der nicht absicht-
                    lichen Offenlegung.“

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 9

           Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“

           durch die Wörter „§ 6 Absatz 15 Satz 1 des

           Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Ab-

      sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-
      satz 3“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird aufgehoben.

14. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „kann
    auch die Geschäftsführung der organisierten
    Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die
    Wörter „können auch die Geschäftsführungen der
    Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des
    Wertpapierhandelsgesetzes“ und das Wort „erhält“
    durch das Wort „erhalten“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt
    gefasst:
                     „Unterabschnitt 3
          Veröffentlichung von Eigengeschäften
        und Mitteilung über die Veröffentlichung“.
16. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.
17. § 13 wird § 10 und wie folgt gefasst:

                           „§ 10

                  Art der Veröffentlichung
      Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von
   Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang

   der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der
   Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung
   technischer Durchführungsstandards im Hinblick
   auf das Format und die Vorlage für die Meldung
   und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte
   von Führungskräften gemäß Verordnung (EU)
   Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
   des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) ver-
   wiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Ver-
   öffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
   nung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer
   Internetseite veröffentlichen.“

18. § 13a wird § 11 und die Angabe „§ 15a Abs. 4
    Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 2“ er-
    setzt.

19. Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.

20. § 17 wird § 12 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1,
      1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wert-
      papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „§ 33
      Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1
      des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
      des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wör-
      ter „§ 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
      zes“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26a“ durch die
      Angabe „§ 41“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40
      des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten
      Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich
      ist, um die Transparenz von wesentlichen Betei-

      ligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an

      einem organisierten Markt zugelassen sind, zu

      fördern.“

21. § 17a wird § 13 und die Angabe „§ 25“ wird jeweils

    durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.

22. § 18 wird § 14 und die Wörter „§ 21 Abs. 1 Satz 1,
    Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1
    Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden
    durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
    satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1
    Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

23. § 19 wird § 15 und die Angabe „§ 26“ wird durch
    die Angabe „§ 40“ ersetzt.
24. § 20 wird § 16 und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ wird
    durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
25. § 21 wird § 17 und die Angabe „§ 26 Abs. 2“ wird
    durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ ersetzt.
26. § 22 wird § 18 und wie folgt ändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 2,
      § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2“
      durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 2, § 115
      Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1“ er-
      setzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 37v Absatz 2 und
      § 37w Absatz 2“ durch die Wörter „§ 114 Ab-
      satz 2 und § 115 Absatz 2“ und die Angabe
      „§ 37x“ durch die Angabe „§ 116“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3731
27. § 23 wird § 19 und die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 3,
    § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3“
    werden durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 3,
    § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2“
    ersetzt.
28. § 24 wird § 20, die Wörter „§ 37v Absatz 2 und
    § 37w Absatz 2“ werden durch die Wörter „§ 114
    Absatz 2 und § 115 Absatz 2“ ersetzt und die
    Angabe „§ 37x“ wird durch die Angabe „§ 116“ er-
    setzt.
29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c“ wird
    durch die Angabe „§§ 4 und 5“ ersetzt.
30. § 26 wird § 22 und wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 30e Abs. 1“
      durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ und die
      Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Abs.1“ durch
      die Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt.
31. § 27 wird § 23.

32. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 17“ durch
       die Angabe „§ 12“ ersetzt.

    b) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift wird die Angabe „(§§ 21,
          22 WpHG)“ durch die Angabe „(§§ 33, 34
          WpHG)“ ersetzt.
      bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe
          „§ 21“ jeweils durch die Angabe „§ 33“ und
          die Angabe „§ 22“ jeweils durch die Angabe
          „§ 34“ ersetzt.
    c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die
       Angabe „§ 25“ jeweils durch die Angabe „§ 38“
       ersetzt.
    d) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 22“ jeweils
       durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.

                       Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
                               Berlin, den 2. November 2017

                                      Der Bundesminister
                                    für besondere Aufgaben
                              Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
                          des Bundesministers der Finanzen beauftragt
                                         Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3727. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes da6925b082481a86….