Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3727
BGBl. 2017 I S. 3727 · 23.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Vom 2. November 2017
Auf Grund
– des § 2b Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst
worden ist,
– des § 2c Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) eingefügt wor-
den ist,
– des § 10 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist,
– des § 15 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 24 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist,
– des § 21 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-
dert worden ist,
– des § 24 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst
worden ist,
– des § 25 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-
dert worden ist,
– des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-
dert worden ist,
– des § 26 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist,
– des § 27a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) eingefügt worden
ist, und
– des § 30e Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen und
auf Grund
– des § 37v Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist,
– des § 37w Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist, und
– des § 37x Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst
worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Konkretisierung
von Anzeige-, Mitteilungs-
und Veröffentlichungspflichten
nach dem Wertpapierhandelsgesetz
(Wertpapierhandelsanzeigeverordnung – WpAV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffent-
lichung des Herkunftsstaates nach § 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
2. die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
3. die Übermittlung der Vorabmitteilung über die
Veröffentlichung von Insiderinformationen nach
§ 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
Umfang und die Form einer Veröffentlichung
nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-
ordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom
21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,
S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt

durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden
ist,
5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teil-
nehmer am Markt für Emissionszertifikate nach
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die
Offenlegung von Insiderinformationen aufzu-
schieben,
6. die Art und Weise der Übermittlung sowie den
Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17
Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014,
7. die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
8. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form
einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informa-
tionen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt ge-
mäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
9. die Mitteilung über die Veröffentlichung von
Eigengeschäften von Führungskräften nach
§ 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
10. die Veröffentlichung und Mitteilung bei Verän-
derungen des Stimmrechtsanteils nach Ab-
schnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,
11. die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher
Angaben nach § 50 des Wertpapierhandels-
gesetzes und
12. die Veröffentlichung und Speicherung von
Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterab-
schnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 10 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die
Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.
bbb) Die Buchstaben a und b werden aufge-
hoben.
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe a.
ddd) Buchstabe d wird Buchstabe b und vor
dem Wort „Datum“ wird das Wort „Ort,“
eingefügt.
eee) Die Buchstaben e bis g werden die
Buchstaben c bis e.
fff) Buchstabe h wird aufgehoben.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 14
oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“
durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13
oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und
bestimmte Aspekte von Credit Default
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die
durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert
worden ist,“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 14
oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“
durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13
oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 oder
§ 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 oder 14
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Veröffentlichung von Informationen
und Mitteilung über die Veröffentlichung“.
5. Dem § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
1. für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Ab-
satz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der
Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung
technischer Durchführungsstandards hinsicht-
lich der technischen Mittel für die angemessene
Bekanntgabe von Insiderinformationen und für
den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinfor-
mationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommis-
sion vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine
Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und
Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren
für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für
die Offenlegung, die zuständige Behörde, der
ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum
Handel während eines geschlossenen Zeitraums
und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte
von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016,
S. 1) ergänzen, und
2. für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie
die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU)
2016/1055 ergänzen.“
6. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 13
Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 14 Num-
mer 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 2 Absatz 7“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.

f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-
chend für Veröffentlichungen nach Artikel 17
Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen
nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des
§ 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16
des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilneh-
mer am Markt für Emissionszertifikate.“
7. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Arti-
kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.“
8. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 2
Veröffentlichung von Insiderinformationen
und Mitteilung über die Veröffentlichung“.
9. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes“ durch die Wörter
„Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „Ad-hoc-Meldung nach § 15
WpHG“ durch die Wörter „Veröffent-
lichung von Insiderinformationen nach
Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh-
mer am Markt für Emissionszertifikate“
eingefügt.
ddd) In Nummer 6 werden nach dem Wort
„Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh-
mer am Markt für Emissionszertifikate“
eingefügt.
eee) In Nummer 7 werden die Wörter „Bör-
sen- oder Marktpreis“ durch die Wörter
„Kurs der Finanzinstrumente oder den
Kurs damit verbundener derivativer
Finanzinstrumente“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1
Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgeset-
zes“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 8
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt,
nach den Wörtern „des Emittenten“ werden
die Wörter „oder Teilnehmers am Markt für
Emissionszertifikate“ eingefügt und nach
den Wörtern „den Emittenten“ werden die
Wörter „oder Teilnehmer am Markt für Emis-
sionszertifikate“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „nach § 15 Abs. 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes“ durch die Wörter „einer
Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1
Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG“
durch die Wörter „Aktualisierung einer Ver-
öffentlichung von Insiderinformationen nach
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Die Berichtigung einer Veröffentlichung von
Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1
Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:“.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG“
durch die Wörter „Berichtigung einer Ver-
öffentlichung von Insiderinformationen nach
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
ersetzt.
10. Die §§ 5 und 5a werden aufgehoben.
11. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
die Wörter „Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014“ und die Wörter „§ 15 Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wahr-
scheinlich erheblich beeinträchtigt“ durch
die Wörter „wahrscheinlich beeinträchtigt“
und das Wort „ernsthaft“ durch das Wort „er-
heblich“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ge-
fährden würde“ ein Komma und die Wörter
„wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass
die endgültige Entscheidung so schnell wie
möglich getroffen wird“ eingefügt.
12. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4
Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unter-
absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in
Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungs-
verordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu
enthalten:
1. alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der
Gründe überprüft wurde, sowie
2. den Vor- und Familiennamen sowie die Ge-
schäftsanschriften und Rufnummern aller Perso-
nen, die an der Entscheidung über die Befreiung
beteiligt waren.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 26 Absatz 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffent-
lichung von Insiderinformationen nach Artikel 17
Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an
die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für
die Veröffentlichung der zu berichtigenden Infor-
mation darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Zusätzlich hat im Fall des
§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes der Emittent“
durch die Wörter „Im Fall der Offen-
legung von Insiderinformationen nach
Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent“
und wird die Angabe „§ 15 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 26
Absatz 1“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit-
geteilt oder zugänglich gemacht“ durch
das Wort „offengelegt“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Fall einer nicht absichtlichen Of-
fenlegung nach Artikel 17 Absatz 8
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
die Umstände der nicht absicht-
lichen Offenlegung.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 9
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 15 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Ab-
sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 3“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „kann
auch die Geschäftsführung der organisierten
Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die
Wörter „können auch die Geschäftsführungen der
Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes“ und das Wort „erhält“
durch das Wort „erhalten“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 3
Veröffentlichung von Eigengeschäften
und Mitteilung über die Veröffentlichung“.
16. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.
17. § 13 wird § 10 und wie folgt gefasst:
„§ 10
Art der Veröffentlichung
Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von
Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der
Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung
technischer Durchführungsstandards im Hinblick
auf das Format und die Vorlage für die Meldung
und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte
von Führungskräften gemäß Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) ver-
wiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Ver-
öffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer
Internetseite veröffentlichen.“
18. § 13a wird § 11 und die Angabe „§ 15a Abs. 4
Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 2“ er-
setzt.
19. Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.
20. § 17 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1,
1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „§ 33
Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
zes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26a“ durch die
Angabe „§ 41“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40
des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten
Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich
ist, um die Transparenz von wesentlichen Betei-
ligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an
einem organisierten Markt zugelassen sind, zu
fördern.“
21. § 17a wird § 13 und die Angabe „§ 25“ wird jeweils
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
22. § 18 wird § 14 und die Wörter „§ 21 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden
durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
23. § 19 wird § 15 und die Angabe „§ 26“ wird durch
die Angabe „§ 40“ ersetzt.
24. § 20 wird § 16 und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ wird
durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
25. § 21 wird § 17 und die Angabe „§ 26 Abs. 2“ wird
durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ ersetzt.
26. § 22 wird § 18 und wie folgt ändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 2,
§ 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 2, § 115
Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1“ er-
setzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 37v Absatz 2 und
§ 37w Absatz 2“ durch die Wörter „§ 114 Ab-
satz 2 und § 115 Absatz 2“ und die Angabe
„§ 37x“ durch die Angabe „§ 116“ ersetzt.

27. § 23 wird § 19 und die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 3,
§ 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3“
werden durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 3,
§ 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
28. § 24 wird § 20, die Wörter „§ 37v Absatz 2 und
§ 37w Absatz 2“ werden durch die Wörter „§ 114
Absatz 2 und § 115 Absatz 2“ ersetzt und die
Angabe „§ 37x“ wird durch die Angabe „§ 116“ er-
setzt.
29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c“ wird
durch die Angabe „§§ 4 und 5“ ersetzt.
30. § 26 wird § 22 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 30e Abs. 1“
durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ und die
Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Abs.1“ durch
die Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt.
31. § 27 wird § 23.
32. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 17“ durch
die Angabe „§ 12“ ersetzt.
b) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe „(§§ 21,
22 WpHG)“ durch die Angabe „(§§ 33, 34
WpHG)“ ersetzt.
bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe
„§ 21“ jeweils durch die Angabe „§ 33“ und
die Angabe „§ 22“ jeweils durch die Angabe
„§ 34“ ersetzt.
c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die
Angabe „§ 25“ jeweils durch die Angabe „§ 38“
ersetzt.
d) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 22“ jeweils
durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 2. November 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3727. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes da6925b082481a86….