Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 6 Widerspruchsausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Widerspruchsausschuss gebildet. Dieser entscheidet über Widersprüche gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, §§ 24, 28 Abs. 1, §§ 36 und 37.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Präsidenten der Bundesanstalt für fünf Jahre als Mitglieder des Widerspruchsausschusses bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Verfahren, die Einzelheiten der Bestellung der ehrenamtlichen Beisitzer, die vorzeitige Beendigung und die Vertretung erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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