Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 39 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
Stand: 10.06.2019
Für Angebote nach § 35 Abs. 2 Satz 1 gelten mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 19, 25, 26 und 34 die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 sinngemäß.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 39 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 – 10 TaBV 2/13Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – I-26 W 7/09 (AktE)
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2006 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I 1426)
BGBl. 2006 I S. 1426
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