Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 38 Anspruch auf Zinsen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
- OLG Köln, 25.01.2012 – 13 U 41/11
- BGH, 18.09.2006 – II ZR 137/05Zitiert von 12
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
- BGH, 11.06.2013 – II ZR 80/12Aktienrecht: Anspruch eines Aktionärs gegen den Kontrollerwerber auf Zahlung einer Gegenleistung bei unterlassenem Pflichtangebot; Zinsanspruch; Schutzgesetzeigenschaft wertpapierrechtlicher Regelung - BKNZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 10.04.2024 – 3-05 O 532/23
- LG Frankfurt am Main, 10.04.2024 – 3-05 O 572/23
- BGH, 13.12.2022 – II ZR 14/21Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen GegenleistungZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bieter ist den Aktionären der Zielgesellschaft für die Dauer des Verstoßes zur Zahlung von Zinsen auf die Gegenleistung in Höhe von fünf Prozentpunkten auf das Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, wenn
1.
er entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 keine Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 vornimmt,
2.
er entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 kein Angebot gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 abgibt oder
3.
ihm ein Angebot im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 untersagt worden ist.