Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 29 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/29#abs-1 (1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/29#abs-2 (2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 29 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.06.2013 – I-6 U 148/12
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 8
- BGH, 13.12.2022 – II ZR 9/21Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen GegenleistungZitiert von 1
- BGH, 13.12.2022 – II ZR 14/21Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen GegenleistungZitiert von 23
- BGH, 29.07.2014 – II ZR 353/12Aktiengesellschaft: Ansprüche eines Aktionärs gegen den Bieter nach Annahme eines freiwilligen Übernahmeangebots bei unangemessener Gegenleistung und pflichtwidrigen Unterlassens der Veröffentlichung eines Kontrollerwerbs oder der Vorlage eines Pflichtangebots; Voraussetzungen einer StimmrechtszurechnungZitiert von 24
- LG Köln, 29.07.2011 – 82 O 28/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- OLG Hamm, 13.02.2025 – 4 U 2/25
- OLG Köln, 23.10.2024 – 13 U 231/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.