Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 15 Untersagung des Angebots
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15#abs-1 (1) Die Bundesanstalt untersagt das Angebot, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15#abs-3 (3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2014 – WpÜG 3/11
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2019 – WpÜG 3/19
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2011 – WpÜG 1/11
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 315/19Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf angemessene GegenleistungZitiert von 3
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.