Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 15 Untersagung des Angebots
Stand: 25.12.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2014 – WpÜG 3/11
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2019 – WpÜG 3/19
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2011 – WpÜG 1/11
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 315/19Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf angemessene GegenleistungZitiert von 3
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15#abs-1 (1) Die Bundesanstalt untersagt das Angebot, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15#abs-3 (3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.