Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 59 Rechtsverlust
Stand: 10.06.2019
Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 59 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.06.2013 – I-6 U 148/12
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 115/15Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 29.08.2012 – 41 O 87/10Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 24.10.2012 – 41 O 32/11
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
- KG, 16.10.2023 – 2 AktG 1/23Zitiert von 2
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.