§ 2 Miete
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/2#abs-1 (1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/2#abs-2 (2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt.