§ 2 Miete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/2#abs-1 (1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/2#abs-2 (2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 WoGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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24.09.2008 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856)
BGBl. 2008 I S. 1856
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