Gesetze / Wohnungsgrundbuchverfügung
WGV§ 3
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Münster, 30.06.2008 – 5 T 993/06
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2021 – 20 W 240/21
- BGH, 04.12.2014 – V ZB 7/13Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommenen Unterteilung eines Wohnungseigentums und Ausschluss gutgläubigen Erwerbs an einer neu gebildeten WohnungZitiert von 19
- BGH, 19.10.2007 – V ZR 211/06Zitiert von 21
- VG Ansbach, 20.05.2025 – AN 16 K 24.2529Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 06.11.2017 – 12 Wx 54/17
Zuletzt entschieden
- KG, 01.11.2011 – 1 W 641 + 642/11, 1 W 641/11, 1 W 642/11
- OLG Zweibrücken, 28.02.2007 – 3 W 22/07
- OLG Düsseldorf, 02.07.2004 – I-3 Wx 318/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/3#abs-1 (1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/3#abs-2 (2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigentumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/3#abs-3 (3) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung einzutragen. In Spalte 2 ist die bisherige laufende Nummer des Miteigentumsanteils anzugeben, aus dem der Miteigentumsanteil durch Vereinigung oder Teilung entstanden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/3#abs-4 (4) In Spalte 4 ist die Größe des im Miteigentum stehenden Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften einzutragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/3#abs-5 (5) In den Spalten 6 und 8 sind die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt sowie die Veränderungen, die sich auf den Bestand des Grundstücks, die Größe des Miteigentumsanteils oder den Gegenstand oder den Inhalt des Sondereigentums beziehen, einzutragen. Der Vermerk über die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt kann jedoch statt in Spalte 6 auch in die Eintragung in Spalte 3 aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/3#abs-6 (6) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, so ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/3#abs-7 (7) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses sämtlicher für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher einzutragen. Hierauf ist in dem in Spalte 6 einzutragenden Vermerk hinzuweisen.