Gesetze / Wohnungsgrundbuchverfügung
WoEigVfg§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/4#abs-1 (1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigVfg/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 WoEigVfg →
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- BGH, 17.01.2019 – V ZB 81/18Grundbuchsache: Belastung der Sondereigentumseinheiten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit; Fehlen des vorgeschriebenen GesamtvermerksZitiert von 7
- BGH, 23.07.2015 – V ZB 1/14Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Erstreckung des gutgläubig lastenfreien Erwerbs eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit auf eintragungsbedürftige DienstbarkeitenZitiert von 5
- OLG Thüringen, 02.02.2012 – 9 W 390/11Zitiert von 3
- KG, 25.10.2011 – 1 W 479 - 480/11, 1 W 479/11, 1 W 480/11
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