Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 49 Kostenentscheidung

MietrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

§ 44 § 46