Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 29 Verwaltungsbeirat

MietrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

§ 25 § 26a