Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 25 Beschlussfassung

MietrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2020-12-01#abs-1 (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2020-12-01#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2020-12-01#abs-3 (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2020-12-01#abs-4 (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

§ 24 § 26