Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 25 Mehrheitsbeschluß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.