Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 20 Gliederung der Verwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.