Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 20 Gliederung der Verwaltung

MietrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 16 § 18