Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 20 Bauliche Veränderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2020-12-01#abs-1 (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2020-12-01#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2020-12-01#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2020-12-01#abs-4 (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.