Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 20 Bauliche Veränderungen

MietrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1.
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2.
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3.
dem Einbruchsschutz und
4.
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

§ 19 § 21