Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 20 Bauliche Veränderungen
Stand: 17.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-1 (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-4 (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
Wird zitiert von 196 Entscheidungen zu § 20 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 162/25Anforderungen an Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts im Wohnungseigentumsrecht
- BGH, 09.02.2024 – V ZR 244/22Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur BarrierereduzierungZitiert von 19
- BGH, 09.02.2024 – V ZR 33/23Wohnungseigentumssache: Voraussetzungen der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung; Prüfungsmaßstab bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Eigentümers stattgebenden Beschluss; Vorliegen einer grundlegenden Umgestaltung der WohnanlageZitiert von 10
- LG Nürnberg-Fürth, 19.01.2024 – 14 S 881/23 WEG
- LG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 2-09 S 41/21
- LG München II, 27.02.2025 – 36 S 13190/23 WEG
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.09.2026 – V ZR 165/25Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beschlusses über ein Fassadengemälde und Maßstab einer grundlegenden Umgestaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 2
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.