Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz

WissZeitVG

§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

§ 4 § 6