Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 5 WissZeitVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 02.02.2022 – 7 AZR 573/20Befristung - wissenschaftliches Personal - Förderung wissenschaftlicher QualifizierungZitiert von 7
- BAG, 20.05.2020 – 7 AZR 72/19Befristung - Wissenschaftliches Personal an Hochschulen - HöchstbefristungsdauerZitiert von 7
- BAG, 23.10.2019 – 7 AZR 7/18Befristung - staatl. anerk. Hochschule - JuniorprofessorZitiert von 7
- LAG Hamm, 14.06.2018 – 11 Sa 1775/17
- BAG, 23.03.2016 – 7 AZR 70/14Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - PromotionszeitZitiert von 25
- LAG Köln, 07.10.2020 – 5 Sa 451/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 11.02.2026 – 13 SLa 65/25
- BAG, 20.07.2022 – 7 AZR 239/21Befristung - Hochschule - HöchstbefristungsdauerZitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.05.2022 – 7 Sa 477/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WissZeitVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 5 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 442)
BGBl. 2016 I S. 442
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.