Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BAG, 02.02.2022 – 7 AZR 573/20Befristung - wissenschaftliches Personal - Förderung wissenschaftlicher QualifizierungZitiert von 7
- BAG, 20.05.2020 – 7 AZR 72/19Befristung - Wissenschaftliches Personal an Hochschulen - HöchstbefristungsdauerZitiert von 7
- BAG, 23.10.2019 – 7 AZR 7/18Befristung - staatl. anerk. Hochschule - JuniorprofessorZitiert von 5
- LAG Hamm, 14.06.2018 – 11 Sa 1775/17
- BAG, 23.03.2016 – 7 AZR 70/14Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - PromotionszeitZitiert von 25
- LAG Hamm, 02.07.2015 – 18 Sa 517/15
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 11.02.2026 – 13 SLa 65/25
- BAG, 20.07.2022 – 7 AZR 239/21Befristung - Hochschule - HöchstbefristungsdauerZitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.05.2022 – 7 Sa 477/21
28 Entscheidungen zu § 5 WissZeitVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WissZeitVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.