Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG§ 3 Privatdienstvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BAG, 23.10.2019 – 7 AZR 7/18Befristung - staatl. anerk. Hochschule - JuniorprofessorZitiert von 5
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVGZitiert von 58
- BAG, 29.04.2015 – 7 AZR 519/13Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches PersonalZitiert von 32
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 – 4 Sa 576/18Zitiert von 1
- BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 563/17Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase - Verlängerung wegen Einsparzeiten aus der Promotionsphase - Zustimmung des Personalrats - Hinweispflicht des ArbeitsgerichtsZitiert von 36
- BAG, 27.09.2017 – 7 AZR 629/15WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - AnrechnungZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2025 – 5 SLa 80/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2024 – 7 Sa 203/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 – 5 L 1/23
24 Entscheidungen zu § 3 WissZeitVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WissZeitVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.