Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG§ 3 Privatdienstvertrag
Stand: 10.06.2019
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 3 WissZeitVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.10.2019 – 7 AZR 7/18Befristung - staatl. anerk. Hochschule - JuniorprofessorZitiert von 7
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVGZitiert von 58
- BAG, 29.04.2015 – 7 AZR 519/13Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches PersonalZitiert von 33
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 – 4 Sa 576/18Zitiert von 1
- BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 563/17Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase - Verlängerung wegen Einsparzeiten aus der Promotionsphase - Zustimmung des Personalrats - Hinweispflicht des ArbeitsgerichtsZitiert von 43
- BAG, 27.09.2017 – 7 AZR 629/15WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - AnrechnungZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2025 – 5 SLa 80/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2024 – 7 Sa 203/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 – 5 L 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WissZeitVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.03.2016 Ausfertigung
§ 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 442)
BGBl. 2016 I S. 442
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.