Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 2 Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-1 (1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-2 (2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-3 (3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-4 (4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-5 (5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-6 (6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-7 (7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-8 (8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/2#abs-9 (9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 2 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 15.02.2011 – 2 K 157/10Zitiert von 2
- BSG, 01.07.1998 – B 6 KA 43/97 RZitiert von 9
- BVerfG, 08.04.1981 – 1 BvR 608/79Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer bestmöglichen Behandlung der Patienten in der den Hochschulen übertragenen Krankenversorgung und der Garantie der Wissenschaftsfreiheit für die behandelnden Hochschullehrer (hessisches Universitätsgesetz)Zitiert von 32
- BAG, 22.11.2016 – 9 AZB 41/16Beamtete Professorin als Ärztliche Direktorin an einem Universitätsklinikum - ArbeitnehmereigenschaftZitiert von 27
- VGH Hessen, 02.06.2010 – 7 A 1908/09.ZZitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2006 – 4 Nc 35/05Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin; Verpflichtung zur Beteiligung an einem Losverfahren über freie Studienplätze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 05.06.2025 – 1 K 405/25.FZitiert von 1
- VG Bremen, 17.03.2016 – 6 K 170/14Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2015 – 4 Nc 42/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.