Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 442
BGBl. 2016 I S. 442 · 5.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Vom 11. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April
2007 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“
durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in
§ 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das
nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von
sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Be-
schäftigung zur Förderung der eigenen wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung
erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine
Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren,
im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von
neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Be-
schäftigung zur Förderung der eigenen wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung
erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert
sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befriste-
ten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions-
zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusam-
men weniger als sechs Jahre betragen haben.
Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so
zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifi-
zierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1
und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer ver-
längert sich bei Betreuung eines oder mehrerer
Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.
Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insge-
samt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ei-
ner schwerwiegenden chronischen Erkrankung
um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen
Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines
befristeten Arbeitsvertrages möglich.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; die vereinbarte Befristungsdauer
soll dem bewilligten Projektzeitraum entspre-
chen.“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsver-
hältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studien-
begleitende Beschäftigungen, die auf anderen
Rechtsvorschriften beruhen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Jahren“ die Wörter „, auch wenn hin-
sichtlich des Kindes die Voraussetzun-
gen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vorliegen,“ eingefügt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Zeiten einer krankheitsbedingten Ar-
beitsunfähigkeit, in denen ein ge-
setzlicher oder tarifvertraglicher An-
spruch auf Entgeltfortzahlung nicht
besteht.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2
und 5 soll die Verlängerung die Dauer von je-
weils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten
nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem
Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung ei-
nes befristeten Arbeitsvertrages führen kön-
nen, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige
Befristungsdauer angerechnet.“
3. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissen-
schaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit
Studierenden, die an einer deutschen Hochschule
für ein Studium, das zu einem ersten oder einem
weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein-
geschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt
sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Be-
fristungsdauer sind auch Verlängerungen eines be-
fristeten Arbeitsvertrages möglich.“
7. Der bisherige § 6 wird § 7.
8. Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8
Evaluation
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im
Jahr 2020 evaluiert.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 442. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7530505ec23d3eb8….