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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 442

BGBl. 2016 I S. 442 · 5.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 442
                                     Erstes Gesetz
                   zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
                                               Vom 11. März 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
  Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April
2007 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“
   durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in
      § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das

      nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von
      sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Be-
      schäftigung zur Förderung der eigenen wissen-
      schaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung
      erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine
      Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren,
      im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von
      neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Be-
      schäftigung zur Förderung der eigenen wissen-
      schaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung

      erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert

      sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befriste-
      ten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions-
      zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusam-
      men weniger als sechs Jahre betragen haben.
      Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so
      zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifi-
      zierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1
      und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer ver-
      längert sich bei Betreuung eines oder mehrerer
      Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.
      Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes
      die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1
      des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
      vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insge-
      samt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
      bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1
      des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ei-
      ner schwerwiegenden chronischen Erkrankung
      um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen
      Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines
      befristeten Arbeitsvertrages möglich.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
         Wörter „; die vereinbarte Befristungsdauer
         soll dem bewilligten Projektzeitraum entspre-
         chen.“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsver-
     hältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studien-
     begleitende Beschäftigungen, die auf anderen
     Rechtsvorschriften beruhen.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
              „Jahren“ die Wörter „, auch wenn hin-
              sichtlich des Kindes die Voraussetzun-
              gen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
              deselterngeld- und Elternzeitgesetzes
              vorliegen,“ eingefügt.
         bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am
              Ende durch ein Komma ersetzt.

         ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende

              durch das Wort „und“ ersetzt.

         ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
              „6. Zeiten einer krankheitsbedingten Ar-
                  beitsunfähigkeit, in denen ein ge-
                  setzlicher oder tarifvertraglicher An-
                  spruch auf Entgeltfortzahlung nicht
                  besteht.“

     bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2
         und 5 soll die Verlängerung die Dauer von je-
         weils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten
         nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem
         Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung ei-
         nes befristeten Arbeitsvertrages führen kön-
         nen, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige
         Befristungsdauer angerechnet.“
3. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 443
6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
                          „§ 6
  Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

      Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissen-
  schaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit
  Studierenden, die an einer deutschen Hochschule
  für ein Studium, das zu einem ersten oder einem
  weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein-
  geschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt

  sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Be-
  fristungsdauer sind auch Verlängerungen eines be-
  fristeten Arbeitsvertrages möglich.“

7. Der bisherige § 6 wird § 7.
8. Folgender § 8 wird angefügt:

                           „§ 8

                        Evaluation
    Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im
  Jahr 2020 evaluiert.“

                       Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 11. März 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                             Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 442. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7530505ec23d3eb8….