Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 2 Einfacher Dienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 20.02.2008 – 20 K 1715/07
- OVG NRW, 09.10.2007 – 15 A 1596/07Wirksamkeit des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Düsseldorf, 20.02.2008 – 20 K 1803/07
- VG Minden, 11.03.2014 – 10 Nc 32/13Zitiert von 5
- VG Minden, 11.03.2014 – 10 Nc 37/13
- VG Minden, 07.03.2014 – 10 L 712/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 17.12.2025 – M 5 E 25.6698
- VG Minden, 04.03.2016 – 10 L 991/15Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2015 – 4 Nc 42/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StBAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-3 (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-4 (4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.