Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz

StBAG

§ 2 Einfacher Dienst

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-3 (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/2#abs-4 (4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.

§ 1 § 3