Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BAG, 23.10.2019 – 7 AZR 7/18Befristung - staatl. anerk. Hochschule - JuniorprofessorZitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.10.2017 – 8 Sa 588/17Zitiert von 1
- LAG Bremen, 07.11.2017 – 1 Sa 31/17Zitiert von 1
- LAG Köln, 23.01.2015 – 4 Sa 773/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.