Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 71 Vorläufige Anordnung
Stand: 23.12.2025
Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · WindSeeGZitiert von 136
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. I S. 2682
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