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Artikel 9 · BT-Drs. 20/3497 · S. 55

Zu Artikel 9 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung in § 2 Absatz 1 Nummer 4 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende
Fassung des Gesetzes.

Zu Nummer 2
Die Änderungen in § 65 Absatz 2 sind redaktionelle Anpassungen der Verweise an die künftig geltende Fassung
des Gesetzes.

Zu Nummer 3
Die Änderung in § 67 Absatz 1 Satz 2 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende
Fassung des Gesetzes.

Zu Nummer 4
Die Änderung in § 69 Absatz 3 Satz 4 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende
Fassung des Gesetzes.

Zu Nummer 5
Die Änderung in § 71 Satz 3 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende Fassung des
Gesetzes.

Zu Nummer 6
Die Änderung der Überschrift von § 84 ist eine redaktionelle Anpassung an die künftig geltende Fassung des
Gesetzes.
Drucksache 20/3497                                                         – 56 –                    Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode



Zu Nummer 7
Mit der Änderung in § 96 Nummer 1 wird der Wortlaut an die künftig geltende Unterscheidung zwischen zentral
voruntersuchten und nicht zentral voruntersuchten Flächen angepasst.

BT-Drs. 20/3497 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/3497, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 209.181–210.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0a884c7eae048f17….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP