Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 20/3497 · S. 55
Zu Artikel 9 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung in § 2 Absatz 1 Nummer 4 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende Fassung des Gesetzes. Zu Nummer 2 Die Änderungen in § 65 Absatz 2 sind redaktionelle Anpassungen der Verweise an die künftig geltende Fassung des Gesetzes. Zu Nummer 3 Die Änderung in § 67 Absatz 1 Satz 2 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende Fassung des Gesetzes. Zu Nummer 4 Die Änderung in § 69 Absatz 3 Satz 4 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende Fassung des Gesetzes. Zu Nummer 5 Die Änderung in § 71 Satz 3 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises an die künftig geltende Fassung des Gesetzes. Zu Nummer 6 Die Änderung der Überschrift von § 84 ist eine redaktionelle Anpassung an die künftig geltende Fassung des Gesetzes. Drucksache 20/3497 – 56 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 7 Mit der Änderung in § 96 Nummer 1 wird der Wortlaut an die künftig geltende Unterscheidung zwischen zentral voruntersuchten und nicht zentral voruntersuchten Flächen angepasst.
BT-Drs. 20/3497 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 20/3497, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 209.181–210.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0a884c7eae048f17….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP