Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 61 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.