Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/46?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/46?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
-
22.12.2016 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.