Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 74 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
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