Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.

§ 71 § 71a