Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt.

§ 70 § 71a