Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhalten die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen haben, teilen sie die Tatsachen der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, teilt sie die Tatsachen der Abschlussprüferaufsichtsstelle mit. Soweit die Mitteilung den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkammer betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichtsstelle die Mitteilung an die Wirtschaftsprüferkammer weiter.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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27.02.1985 Ausfertigung
§ 65 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBl. I 457)
BGBl. 1985 I S. 457
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