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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 457
BGBl. 1985 I S. 457 · 16.234 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1985 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1985
457
Z 5702 A
Nr. 13
Tag Inhalt Seite
27. 2. 85 Gesetz zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
704-4, 704-4-1, 703-1-8, 703-1-9, 703-1, 750-14, 702-1
457
27. 2. 85 Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
neu: 312-9-1-2; 312-9-1
27. 2. 85 Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . .
2030-1
27. 2. 85 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . .
2030-2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 479
28. 2. 85 Vierte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ................... . 499
9232-1, 9233-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätte~
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . .
Gesetz
zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
Vom 27. Februar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben
1. das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von
Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom
9. Juni 1965 (BGBI. 1S. 473), zuletzt geändert durch
Artikel 61 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3341 ),
2. die Anzeigepflichtverordnung vom 28. Juli 1965
(BGBI. 1 S. 644),
3. die Kartellregisterverordnung vom 18. Januar 1982 1
(BGBI. 1 S. 111 ),
4. die Verordnung über das Verfahren bei der Eintra-
gung von Wettbewerbsregeln und über das Register
für Wettbewerbsregeln vom 26. April 1982 (BGBI. 1
S. 513).
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1980 (BGBI. I S. 1761 ), geändert durch Artikel 2 Abs. 17
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9
Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9
Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
· 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 9
Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
4. In § 5 a Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2"
durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.

458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
(1) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3,
§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1
bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der·
Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt,
wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stel-
lungnahme einel;l Rationalisierungsverbandes bei-
gefügtist. Verträge und Beschlüsse der in§ 5 Abs. 4
bezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-
behörde anzumelden.
(2) Bei der Anmeldung der in Absatz 1 Satz 1. und
3 bezeichneten Verträge und Beschlüsse sowie bei
Anträgen auf Erteilung einer E~aubnis-für Verträge
und Beschlüs.se der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art sind anzu-
geben:
1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort _der
Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unter-
nehmen;
2. Rechtsform und Anschrift des Kartells:
3. Name und Anschrift des bestellten Vertreters
(§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei
juristischen Personen der ges·etzliche Vertreter
des Kartells.
(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den
§§ 2 bis 8 genannten Verträge oqer Beschlüsse ist
der Kartellbehörde mitzuteilen. · ·
(4) Die Kartellbehörde erteilt zu d.en nach den
§§ 2 bis 5 b, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 freigestellten
Kartellen auf Anfrage Auskunft über
1. Angaben nach § 9 Abs. 2;
2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und
Beschlüsse, insbesondere. Angaben über die
betroffenen Waren oder Leistungen, über den
Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und
über· Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und
Austritt;
3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-
gen, Beschränkungen, Bedingungen· und Auf-
l~gen."
6. § 10 erhält folgende Fassu~g:
,,§ 10
(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
1. Die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Ver-
träge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2
und _3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;
2. die Anmeldung von Verträgen und Beschlüssen
der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1
sdwie § 5 b Abs. 1 bezeichneten Art;
3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38
Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten.Art;
4. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse
sowie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für
einen Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.
. Für den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1
1 Nr. 1 und 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ent-
sprechend. Für den . Inhalt der Bekanntmachung
nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend;
ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen
angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind. Für
den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 4
gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 ent-
sprechend.
(2) Soweit angemeldete Verträge und Be-
schlüsse in.der bekanntgemachten Fassung wirk-
sam werden oder eine beantragte Erlaubnis für Ver-
träge und Beschlüsse in der bekanntgemachten
Fassung erteilt wird, genügt für die Bekanntma-
chung des Wirksamwerdens oder der Erteilung der
Erlaubnis eine ·Bezugnahme auf die Bekanntma-
chung der Anmeldungen und Anträge."
7. § 28 wird wie' folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wirtschafts-. und Berufsvereinigungen
können bei der Kartellbehörde die Anerkennung
-von Wettbewerbsregeln beantragen."
b) Folgende Absätze 4_ und 5 werden angefügt:
,,(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbe-
• werbsregeln hat zu enthalten:
1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirt-
schafts- oder Berufsvereinigung;
2. Name und Anschrift ihres Vertreters;
,3. die Angabe des sachlichen und örtlichen
- Anwendungsbereichs der Wettbewerbs-
regeln;
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufs-
vereinigung;
2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln
satzungsmäßig aufgestellt sind;
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirt-
schafts- oder Berufsvereinigungen und
Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe
sowie der Lieferanten- und Abnehmervereini-
gungen und der Bundesorganisationen der
beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffen-
den Wirtschaftszweiges.
(~.) Änderungen und Ergänzungen anerkannter
Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mit-
zuteilen."
8. In § 29 wird das Wort „eingetragenen'' durch das
· Wort „anerkannten" ersetzt.

9. In § 30 Satz 2 wird das Wort „Eintragungsantrag"
durch die Worte „Antrag auf Anerkennung" und das
Wort „Eintragung" durch das Wort „Anerkennung"
ersetzt.
10. a) In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Eintragung" durch
das Wort „Anerkennung" ersetzt.
b) In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „in das Register
eingetragener" durch das Wort „anerkannter"
ersetzt.
c) § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung
zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie
nachträglich feststellt, daß die Voraussetzungen
für die Ablehnung der Anerkennung nach Ab-
satz 1 vorliegen."
11. In § 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 wird das Wort „Ein-
tragung" jeweils durch das Wort „Anerkennung"
ersetzt.
12. § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33
Die Kartellbehörden erteilen auf Anfrage Auskunft
über anerkannte Wettbewerbsregeln, indem die
Angaben zu § 28 Abs. 4 Satz 1 mitgeteilt werden."
13. In § 38 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Eintragung"
durch „Anerkennung" ersetzt.
14. In§ 39 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 9 Abs. 2
Satz 3" durch ,,§ 9 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
15. In § 50 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
16. In § 58 Nr. 1 wird das Wort „Eintragung" durch das
Wort „Anerkennung" ersetzt.
17. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 9
Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,oder
aus den bei ihr geführten Registern" gestrichen.
18. § 99 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2
Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 entsprechend
anzuwenden.''
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
19. § 102 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
Fassung:
„Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 9 Abs. 2
Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 entsprechend."
20. § 103 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Art ist § 9 entsprechend anzuwen-
den."
21. § 103 a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält
folgende Fassung:
,,§ 9 gilt entsprechend."
22. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Ver-
weisung ,,§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7" durch
,,§ 9" ersetzt.
23. In § 106 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2
Satz 3, Abs. 3 bis 7" durch ,,§ 9" ersetzt.
Artikel 3
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) ·Das Gesetz über Meldungen der Unternehmen
des deutschen Steinkohlenbergbaus vom
19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750, 2753) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung „Absatzes
3" durch die Verweisung „Absatzes 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die
Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe, daß in den
neuen Absätzen 2 und 3 die Worte „Absätzen 1
und 2" jeweils durch die Worte „Absatz 1" ersetzt
werden.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
(2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
S. 2803) wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs: 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 66 Satz 1 werden die Worte „und über die
Arbeitsgemeinschaft" gestrichen; in § 66 Satz 2
werden die Worte „und die Arbeitsgemeinschaft"
gestrichen und wird das Wort „erfüllen" durch das
Wort „erfüllt" ersetzt.

460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 4
Berlin-Klausel
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
·
Der Bundesmi'nister für Wirtschaft
Martin Bangemann

Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 27. Februar 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1654), wird wie folgt geändert:
§ 101 erhält folgende Fassung:
,,§ 101
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet
der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-
fahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für
die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb-
licher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange-
nen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen
ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von
einer freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-
gegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle
des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und
unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-
schadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein
Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub
Lebensgefahr verbunden ist.''
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-
gesetzes eingeschränkt.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bunqeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie
und Gesundheit
Geißler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 457. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f7851f55e59c4b39….