Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 457

BGBl. 1985 I S. 457 · 16.234 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1985, Seite 457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 457
                                                                         Teil 1

1985                             Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1985
                  457

Z 5702 A

          Nr. 13
     Tag                                                                   Inhalt                                                                      Seite

  27. 2. 85   Gesetz zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
                  704-4, 704-4-1, 703-1-8, 703-1-9, 703-1, 750-14, 702-1

457
  27. 2. 85   Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         461
                  neu: 312-9-1-2; 312-9-1

  27. 2. 85   Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . .
                  2030-1

  27. 2. 85   Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . .
                  2030-2

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            462

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..     479
  28. 2. 85   Vierte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ................... .                                              499
                  9232-1, 9233-1
                                                    Hinweis auf andere Verkündungsblätte~
              Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . .

                                               Gesetz
                         zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              502
                                                             Vom 27. Februar 1985

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

           Aufhebung von Rechtsvorschriften
 Es werden aufgehoben

1. das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von
  Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom
  9. Juni 1965 (BGBI. 1S. 473), zuletzt geändert durch
  Artikel 61 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
  (BGBI. 1 S. 3341 ),
2. die Anzeigepflichtverordnung vom 28. Juli 1965
   (BGBI. 1 S. 644),
3. die Kartellregisterverordnung vom 18. Januar 1982 1
   (BGBI. 1 S. 111 ),

4. die Verordnung über das Verfahren bei der Eintra-
   gung von Wettbewerbsregeln und über das Register
   für Wettbewerbsregeln vom 26. April 1982 (BGBI. 1
   S. 513).

                                   Artikel 2
                  Änderung des Gesetzes
             gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1980 (BGBI. I S. 1761 ), geändert durch Artikel 2 Abs. 17
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird
wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9
     Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.

  2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9
     Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.

 · 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 9
      Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.

  4. In § 5 a Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2"
     durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 458
458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

 5. § 9 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 9

     (1) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3,
   § 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1
   bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und
   Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der·
   Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen des
   § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt,
   wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stel-
   lungnahme einel;l Rationalisierungsverbandes bei-
   gefügtist. Verträge und Beschlüsse der in§ 5 Abs. 4
   bezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-
   behörde anzumelden.

     (2) Bei der Anmeldung der in Absatz 1 Satz 1. und
   3 bezeichneten Verträge und Beschlüsse sowie bei
   Anträgen auf Erteilung einer E~aubnis-für Verträge
   und Beschlüs.se der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
   Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art sind anzu-
   geben:
      1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort _der
         Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unter-
         nehmen;
      2. Rechtsform und Anschrift des Kartells:

   3. Name und Anschrift des bestellten Vertreters
      (§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei
      juristischen Personen der ges·etzliche Vertreter
      des Kartells.

        (3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den
      §§ 2 bis 8 genannten Verträge oqer Beschlüsse ist
      der Kartellbehörde mitzuteilen.    ·        ·

        (4) Die Kartellbehörde erteilt zu d.en nach den
      §§ 2 bis 5 b, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 freigestellten
      Kartellen auf Anfrage Auskunft über

      1. Angaben nach § 9 Abs. 2;

      2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und
         Beschlüsse, insbesondere. Angaben über die
         betroffenen Waren oder Leistungen, über den
         Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und
         über· Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und
         Austritt;

      3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-
         gen, Beschränkungen, Bedingungen· und Auf-
         l~gen."

 6. § 10 erhält folgende Fassu~g:

                           ,,§ 10

        (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
      1. Die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Ver-
         träge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2
         und _3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;

      2. die Anmeldung von Verträgen und Beschlüssen
         der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1
         sdwie § 5 b Abs. 1 bezeichneten Art;
      3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38
         Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten.Art;

     4. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse
        sowie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für

        einen Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.

    . Für den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1
1     Nr. 1 und 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ent-
      sprechend. Für den . Inhalt der Bekanntmachung
      nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend;
      ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen
      angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind. Für
      den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 4
      gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 ent-
      sprechend.

        (2) Soweit angemeldete Verträge und Be-
     schlüsse in.der bekanntgemachten Fassung wirk-
     sam werden oder eine beantragte Erlaubnis für Ver-
     träge und Beschlüsse in der bekanntgemachten
     Fassung erteilt wird, genügt für die Bekanntma-
     chung des Wirksamwerdens oder der Erteilung der
     Erlaubnis eine ·Bezugnahme auf die Bekanntma-
     chung der Anmeldungen und Anträge."

7. § 28 wird wie' folgt geändert:
     a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,,(3) Wirtschafts-. und Berufsvereinigungen
        können bei der Kartellbehörde die Anerkennung
       -von Wettbewerbsregeln beantragen."

     b) Folgende Absätze 4_ und 5 werden angefügt:
         ,,(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbe-
      • werbsregeln hat zu enthalten:

        1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirt-
           schafts- oder Berufsvereinigung;

        2. Name und Anschrift ihres Vertreters;

        ,3. die Angabe des sachlichen und örtlichen
           - Anwendungsbereichs der Wettbewerbs-
             regeln;

        4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.

        Dem Antrag sind beizufügen:
        1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufs-
           vereinigung;

         2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln
            satzungsmäßig aufgestellt sind;
        3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirt-
           schafts- oder Berufsvereinigungen und
           Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe

           sowie der Lieferanten- und Abnehmervereini-
           gungen und der Bundesorganisationen der
           beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffen-
           den Wirtschaftszweiges.

          (~.) Änderungen und Ergänzungen anerkannter
        Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mit-
        zuteilen."

8. In § 29 wird das Wort „eingetragenen'' durch das
  · Wort „anerkannten" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 459
 9. In § 30 Satz 2 wird das Wort „Eintragungsantrag"
    durch die Worte „Antrag auf Anerkennung" und das
    Wort „Eintragung" durch das Wort „Anerkennung"
    ersetzt.

10. a) In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Eintragung" durch
       das Wort „Anerkennung" ersetzt.

    b) In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „in das Register
       eingetragener" durch das Wort „anerkannter"
       ersetzt.

    c) § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

         ,,(3) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung
       zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie
       nachträglich feststellt, daß die Voraussetzungen
       für die Ablehnung der Anerkennung nach Ab-
       satz 1 vorliegen."

11. In § 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 wird das Wort „Ein-
    tragung" jeweils durch das Wort „Anerkennung"
    ersetzt.

12. § 33 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 33

      Die Kartellbehörden erteilen auf Anfrage Auskunft

    über anerkannte Wettbewerbsregeln, indem die
    Angaben zu § 28 Abs. 4 Satz 1 mitgeteilt werden."

13. In § 38 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Eintragung"
    durch „Anerkennung" ersetzt.

14. In§ 39 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 9 Abs. 2
    Satz 3" durch ,,§ 9 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

15. In § 50 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

16. In § 58 Nr. 1 wird das Wort „Eintragung" durch das
    Wort „Anerkennung" ersetzt.

17. § 80 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 9
       Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,oder
       aus den bei ihr geführten Registern" gestrichen.

18. § 99 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2
       Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 entsprechend
       anzuwenden.''

    b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

19. § 102 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
    Fassung:
    „Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 9 Abs. 2

    Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 entsprechend."

20. § 103 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
     ,,(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
    bezeichneten Art ist § 9 entsprechend anzuwen-
    den."

21. § 103 a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält
    folgende Fassung:

    ,,§ 9 gilt entsprechend."

22. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Ver-
    weisung ,,§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7" durch
    ,,§ 9" ersetzt.

23. In § 106 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2
    Satz 3, Abs. 3 bis 7" durch ,,§ 9" ersetzt.

                       Artikel 3
        Änderung anderer Rechtsvorschriften

   (1) ·Das Gesetz über Meldungen der Unternehmen
des       deutschen    Steinkohlenbergbaus    vom
19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750, 2753) wird wie

folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung „Absatzes
     3" durch die Verweisung „Absatzes 2" ersetzt.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die
     Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe, daß in den
     neuen Absätzen 2 und 3 die Worte „Absätzen 1
     und 2" jeweils durch die Worte „Absatz 1" ersetzt
     werden.

2. § 2 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 2
      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
   des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
   lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
   Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
   nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
  (2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
S. 2803) wird wie folgt geändert:

1. § 65 Abs: 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 66 Satz 1 werden die Worte „und über die
   Arbeitsgemeinschaft" gestrichen; in § 66 Satz 2
   werden die Worte „und die Arbeitsgemeinschaft"
   gestrichen und wird das Wort „erfüllen" durch das
   Wort „erfüllt" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 460
460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

                      Artikel 4
                   Berlin-Klausel

 Artikel 5
Inkrafttreten
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                              Bonn, den 27. Februar 1985

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl
·
                                    Der Bundesmi'nister für Wirtschaft
                                           Martin Bangemann
BGBl. 1985, Seite 461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 461
                                            Gesetz
                             zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
                                              Vom 27. Februar 1985

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
        Änderung des Strafvollzugsgesetzes

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1654), wird wie folgt geändert:

  § 101 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 101

         Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet

             der Gesundheitsfürsorge

   (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-
fahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für
die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb-
licher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange-
nen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen
ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von
einer freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-
gegangen werden kann.

  (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle

des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
  (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und
unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-
schadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein
Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub
Lebensgefahr verbunden ist.''

                       Artikel 2

          Einschränkung von Grundrechten

  Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2

Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-

gesetzes eingeschränkt.

                       Artikel 3
                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Bonn, den 27. Februar 1985
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bunqeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl
                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                 Engelhard
                                             Der Bundesminister
                                     für Jugend, Familie
und Gesundheit
                                                   Geißler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 457. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f7851f55e59c4b39….