Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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