Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

Stand: 01.08.2021

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Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 50a § 51a