Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 133e Verwendung der Geldbußen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 56 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 133e geändert durch Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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