Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.