Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 105 Berufung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105#abs-1 (1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ist die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105#abs-2 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des oder der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105#abs-4 (4) Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

§ 104 § 106