Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-1 (1) Untersagt ist

1.
das Führen der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" oder
2.
das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Wirtschaftsprüferin", "vereidigter Buchprüfer" oder "vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-2 (2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
2.
entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 131m § 133