Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-1 (1) Untersagt ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-2 (2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/132#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 132 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 132 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 132 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.