Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder "Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 132 § 133a