§ 3b Stützungsprogramm
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-1 (1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen auf eine Absatzförderung von Erzeugnissen aus mindestens zwei Bundesländern beziehen. Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmitteln stehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich 2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar, dass diese Mittel nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag den Ländern zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses Restbetrags nimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit den Ländern vor. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-2a (2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Verfügung. Sie werden den Ländern nach einem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam festgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen. Die Länder können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Die nicht abgerufenen Finanzmittel können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 und für Maßnahmen anderer Länder verwendet werden. Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-5 (5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Antragsteller sicher, dass die im Zusammenhang mit der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen über den verantwortungsvollen Weinkonsum von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung ist dem Antrag beizufügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-6 (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland durchgeführt werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit zuständige Stelle. Sie entscheidet dabei unter Berücksichtigung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3b?asof=2021-02-07#abs-7 (7) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
Änderungsverlauf
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24.10.2023 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 289)
BGBl. 2023 I Nr. 289
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 3b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.