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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 289
BGBl. 2023 I Nr. 289 · 6.467 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2023 Nr. 289
Elftes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 24. Oktober 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3b wie folgt gefasst:
„§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen“.
2. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ferner regelt dieses Gesetz die Durchführung von Fördermaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne
(GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137),
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist.“
3. § 3b wird wie folgt gefasst:
„§ 3b
Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen
(1) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland
zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung. Sie
werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen.
(2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland
zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung.
(3) Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen
Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum
15. Oktober eines Jahres mitzuteilen,
1. ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder

2. ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.
Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird,
soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt. Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne
für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen
1. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen,
2. über das jeweils zugehörige Verfahren.
Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.“
3a. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
3b. § 7d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 62 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 62 Absatz 3
Unterabsatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine
Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3
Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu
nehmen.“
4. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Absatz 3 Satz 1,“ gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 7d Absatz 1 oder 1a“ durch die Wörter „7d Absatz 1, 1a oder 1b“ ersetzt.
5. In § 56 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) Soweit nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung,
Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer
Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der
Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262)
dort genannte Stützungsprogramme fortgeführt werden, ist § 3b in der am 27. Oktober 2023 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 289. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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