§ 24 Wehrüberwachung; Haftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-6 (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-6a (6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/24?asof=2019-08-16#abs-7 (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2013 I S. 1084
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