§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/13a#abs-1 (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/13a#abs-2 (2) Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/13a#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 13a WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.07.2025 – 15 K 1861/24
- BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09Zitiert von 8
- BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93 · Feuerwehr(schutz)abgabeZitiert von 86
- BSG, 26.03.2020 – B 3 KR 9/19 RKrankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum 22.7.2015 geltenden Recht - Verschiebung des rechtzeitigen Arzttermins durch den VertragsarztZitiert von 61
- BSG, 26.03.2020 – B 3 KR 10/19 RGesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld bei verspäteter Folgefeststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge einer von der Arztpraxis veranlassten Terminverschiebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 19.10.2017 – III R 8/17Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im KatastrophenschutzZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 24.09.2020 – L 1 KR 125/20
- LSG Hessen, 24.09.2020 – L 1 KR 179/20Zitiert von 1
- BVerwG, 05.11.2012 – 2 VR 1.12Zitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 187 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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