§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 23.08.2017 – L 6 AS 452/15Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 03.09.2009 – 11 K 1756/09
- VG Stade, 06.09.2004 – 3 E 1442/04
- BVerwG, 12.10.2010 – 6 B 26/10Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der Beweismittel des sachverständigen Zeugen und des SachverständigenZitiert von 15
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 1/09Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener Arzt; PraxisgemeinschaftZitiert von 5
- SG Kassel, 03.06.2015 – S 7 AS 688/14
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 06.12.2010 – 10 K 3317/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.03.2009 – 12 A 2085/05Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 13.02.2007 – 2 K 1924/06Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 23 WPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.