§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
Stand: 01.01.2026
Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 23 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.01.2003 – 6 B 74.02
- BVerwG, 27.11.2007 – 1 WB 31.07
- BVerwG, 22.01.2003 – 6 C 18.02Zitiert von 23
- LSG Hessen, 23.08.2017 – L 6 AS 452/15Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 03.09.2009 – 11 K 1756/09
- VG Stade, 06.09.2004 – 3 E 1442/04
Zuletzt entschieden
- SG Kassel, 03.06.2015 – S 7 AS 688/14
- BVerwG, 02.04.2014 – 3 B 62.13Zitiert von 130
- BVerwG, 15.06.2011 – 6 B 8.11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.