§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.1974 – 2 BvL 6/71Befreiung vom Wehrdienst für die Wehrpflichtigen, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 91 Soldatenversorgungsgesetz verstorben sindZitiert von 11
- VG Oldenburg (Oldenburg), 03.11.2003 – 7 B 3797/03
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.03.2009 – 3 K 1398/08.NW
- BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09Zitiert von 7
- VG Saarland Saarlouis, 17.03.2009 – 2 K 1916/08
- BGH, 15.04.2010 – 4 StR 650/09Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht als Geistlicher oder Seelsorger für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der YezidenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.03.2024 – 12 LB 148/22Zitiert von 2
- BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10Verrichtung von Gebeten in der Schule findet ihre Schranke in der Wahrung des SchulfriedensZitiert von 42
- VG Saarland Saarlouis, 20.09.2010 – 2 L 702/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11#abs-1 (1) Vom Wehrdienst sind befreit
1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
4.
schwerbehinderte Menschen,
5.
Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11#abs-2 (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
1.
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
2.
deren zwei Geschwister geleistet haben oder
a)
Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a bestimmten Dauer,
b)
Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
c)
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
d)
Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
e)
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
f)
einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,
g)
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes oder
h)
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
3.
die
a)
verheiratet sind,
b)
eingetragene Lebenspartner sind oder
c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er ist zu begründen.