§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11#abs-1 (1) Vom Wehrdienst sind befreit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11#abs-2 (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er ist zu begründen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 11 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.1974 – 2 BvL 6/71Befreiung vom Wehrdienst für die Wehrpflichtigen, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 91 Soldatenversorgungsgesetz verstorben sindZitiert von 12
- BVerwG, 30.10.2002 – 6 B 42.02Zitiert von 1
- BVerwG, 02.05.2006 – 6 B 53.05Zitiert von 10
- VG Oldenburg (Oldenburg), 03.11.2003 – 7 B 3797/03
- BVerwG, 06.03.2003 – 6 B 15.03
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.03.2009 – 3 K 1398/08.NW
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.03.2024 – 12 LB 148/22Zitiert von 3
- BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10Verrichtung von Gebeten in der Schule findet ihre Schranke in der Wahrung des SchulfriedensZitiert von 43
- VG Saarland Saarlouis, 20.09.2010 – 2 L 702/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.