§ 6c Hilfeleistung im Innern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6c#abs-1 (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6c#abs-2 (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6c#abs-3 (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6c#abs-4 (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6c#abs-5 (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.