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Artikel 13 · BT-Drs. 17/10309 · S. 144

Zu Artikel 13 (Änderung des Seemannsgesetzes)

Zu Artikel 13 (Änderung des Seemannsgesetzes)
Die Aufhebung des § 78 Absatz 5 des Seemannsgesetzes ist
bedingt dadurch, dass nach den in Artikel 1 Nummer 40
vorgeschlagenen Vorschriften eine dem bisherigen § 555
HGB entsprechende Regelung über die Pflicht des Kapi-
täns, nach dem Verlust des Schiffes noch für Verklarungen
zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders so lange
wahrzunehmen, als es erforderlich ist, nicht beibehalten
werden soll. Einer auf den § 555 HGB bezogenen Sonder-
regelung im Seemannsgesetz bedarf es daher nicht mehr.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10309, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 840.987–841.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 55dd5cdae6cac189….

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