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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1578
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Zweites Gesetz
zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
Vom 5. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Binnenschifffahrtsgesetzes
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Sachen“ die Wörter „einschließlich Hafen-
anlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen,
Wehren, Brücken und Navigationshilfen“ eingefügt.
2. In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bergung“
die Wörter „einschließlich Ansprüchen auf Sonder-
vergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetz-
buchs“ eingefügt.
3. § 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem
ein Binnenschiff zu dessen Verwendung über-
lassen wird, und der Ausrüster eines Binnen-
schiffs;“.
4. In § 5d Absatz 2 werden die Wörter „Straßburger
Übereinkommens über die Beschränkung der Haf-
tung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1998 II
S. 1643)“ durch die Wörter „Straßburger Überein-
kommens vom 27. September 2012 über die Be-
schränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt
(CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)“ ersetzt.
5. § 5e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
gabe „200“ durch die Angabe „400“ und die
Angabe „700“ durch die Angabe „1 400“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „700“ durch
die Angabe „1 400“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils
die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ er-
setzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „200 000“ durch die
Angabe „400 000“ ersetzt.
6. In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort „Schleu-
sen“ ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.
7. § 5h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Gesamtheit der aus demselben
Ereignis entstandenen Ansprüche wegen
Schäden, die direkt oder indirekt durch die
Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem
Schiff beförderten Gütern verursacht worden
sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbe-
trag, es sei denn, die Ansprüche sind solche
nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1
sind alle gefährlichen Güter im Sinne des
Kapitels 3.2 der dem Europäischen Überein-
kommen vom 26. Mai 2000 über die interna-
tionale Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen in der Anlage bei-
gefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906,
1908 – Anlageband; 2010 II S. 122, 123,
1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss
des ADN-Verwaltungsausschusses vom
29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) ge-
ändert worden ist, in der jeweils in der Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft gesetzten
Fassung.“
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „das Drei-
fache“ durch die Wörter „das Doppelte“ ersetzt
und wird jeweils die Angabe „5 Millionen“ durch
die Angabe „10 Millionen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schleusen“
ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.
8. In § 5i Satz 1 wird die Angabe „200 000“ durch die
Angabe „400 000“ und die Angabe „100 000“
durch die Angabe „200 000“ ersetzt.
9. § 5k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 000“ durch die
Angabe „100 000“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „720 000 Rech-
nungseinheiten und höchstens 12 Millionen
Rechnungseinheiten“ durch die Wörter
„2 Millionen Rechnungseinheiten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „720 000“ durch die
Angabe „2 Millionen“ ersetzt.
10. § 5l wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k
genannten Beträge nach Maßgabe der Änderun-
gen, die gemäß Artikel 20 des Straßburger Über-
einkommens vom 27. September 2012 über die
Beschränkung der Haftung in der Binnenschiff-
fahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu
ändern.“
11. § 5m wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Straß-
burger Übereinkommen über die Beschränkung
der Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI
(BGBl. 1998 II S. 1643)“ durch die Wörter „Straß-
burger Übereinkommen vom 27. September
2012 über die Beschränkung der Haftung in der
Binnenschifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
12. Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt:
„§ 5n
(1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Ge-
setz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in
der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1578) geänderten Fassung sind nur anzuwen-
den, wenn das Ereignis, aus dem die Ansprüche
entstanden sind, nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes eingetreten ist.
(2) Die Beschränkung der Haftung für Ansprüche
aus einem Ereignis, das vor dem Inkrafttreten des
Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbe-
schränkung in der Binnenschifffahrt eingetreten ist,
bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Eintritts
dieses Ereignisses geltenden Bestimmungen.“
13. In § 131 Absatz 3 wird die Angabe „5m“ durch die
Angabe „5n“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 305a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5m“
durch die Angabe „5n“ ersetzt.
2. § 786a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „5m“ durch die An-
gabe „5n“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein
Fonds in einem anderen Vertragsstaat des
Straßburger Übereinkommens vom 27. Sep-
tember 2012 über die Beschränkung der Haf-
tung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)
(BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden,
so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch ge-
gen den Fonds geltend machen kann, § 52
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des
§ 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsordnung nicht gegeben, so werden
Einwendungen, die auf Grund des Rechts
auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4
bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erho-
ben werden, nach den §§ 767, 769, 770
erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in
dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltend-
machung des Rechts auf Beschränkung der
Haftung errichtet wird.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11 des
Straßburger Übereinkommens über die Be-
schränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt“
durch die Wörter „Artikel 12 des Straßburger
Übereinkommens vom 27. September 2012 über
die Beschränkung der Haftung in der Binnen-
schifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Eigentümer,
Charterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer
oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Binnenschiffs“ ein Komma sowie die Wörter „der
Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu
dessen Verwendung überlassen wird,“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Eigentümer,
Charterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer
oder der“ ersetzt, werden nach dem Wort „durch-
führt,“ die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem
ein Binnenschiff zu dessen Verwendung über-
lassen wird und der von diesem aus Bergungs-
maßnahmen durchführt,“ eingefügt und werden
die Wörter „der Charterer“ durch die Wörter „der
Mieter oder Charterer“ ersetzt.
c) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe
„5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.
2. In § 41 Nummer 1 wird die Angabe „5m“ durch die
Angabe „5n“ ersetzt.
3. In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort „Schleusen,“
das Wort „Wehren,“ eingefügt.
4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen
einen Fonds geltend machen, der entsprechend
dem Straßburger Übereinkommen vom 27. Septem-
ber 2012 über die Beschränkung der Haftung in der
Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738,
739) in einem anderen Vertragsstaat des Überein-
kommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvoll-
streckungen wegen eines solchen Anspruchs in das
Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der
Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit
§ 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für
eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen
einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds
errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8
Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das
für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßge-

bend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des
Fonds bestimmt.“
Artikel 4
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565)
geändert worden ist, wird die Angabe „5m“ durch die
Angabe „5n“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
In § 536 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird die Angabe „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
In § 28 Absatz 4 und § 30 Absatz 12 Satz 3 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „5m“ durch die Angabe
„5n“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag des Wirksamwerdens
der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom
4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung
in der Binnenschifffahrt (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644)
durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1578. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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