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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1578

BGBl. 2016 I S. 1578 · 13.154 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1578
                                  Zweites Gesetz
           zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
                                                  Vom 5. Juli 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
             Binnenschifffahrtsgesetzes

   Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
    Wort „Sachen“ die Wörter „einschließlich Hafen-
    anlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen,
    Wehren, Brücken und Navigationshilfen“ eingefügt.

 2. In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bergung“

    die Wörter „einschließlich Ansprüchen auf Sonder-

    vergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetz-

    buchs“ eingefügt.

 3. § 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem
        ein Binnenschiff zu dessen Verwendung über-
        lassen wird, und der Ausrüster eines Binnen-
        schiffs;“.
 4. In § 5d Absatz 2 werden die Wörter „Straßburger
    Übereinkommens über die Beschränkung der Haf-
    tung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1998 II
    S. 1643)“ durch die Wörter „Straßburger Überein-
    kommens vom 27. September 2012 über die Be-
    schränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt
    (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)“ ersetzt.

 5. § 5e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-

           gabe „200“ durch die Angabe „400“ und die
           Angabe „700“ durch die Angabe „1 400“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „700“ durch
           die Angabe „1 400“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils
       die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ er-
       setzt.
    c) In Absatz 4 wird die Angabe „200 000“ durch die
       Angabe „400 000“ ersetzt.
 6. In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort „Schleu-
    sen“ ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.

 7. § 5h wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Gesamtheit der aus demselben
          Ereignis entstandenen Ansprüche wegen
          Schäden, die direkt oder indirekt durch die
          Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem
          Schiff beförderten Gütern verursacht worden
          sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbe-
          trag, es sei denn, die Ansprüche sind solche
          nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes.“

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1
          sind alle gefährlichen Güter im Sinne des
          Kapitels 3.2 der dem Europäischen Überein-
          kommen vom 26. Mai 2000 über die interna-
          tionale Beförderung von gefährlichen Gütern
          auf Binnenwasserstraßen in der Anlage bei-

          gefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906,

          1908 – Anlageband; 2010 II S. 122, 123,

          1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss

          des ADN-Verwaltungsausschusses vom
          29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) ge-
          ändert worden ist, in der jeweils in der Bun-
          desrepublik Deutschland in Kraft gesetzten
          Fassung.“
   b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „das Drei-
      fache“ durch die Wörter „das Doppelte“ ersetzt
      und wird jeweils die Angabe „5 Millionen“ durch
      die Angabe „10 Millionen“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schleusen“
      ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.

 8. In § 5i Satz 1 wird die Angabe „200 000“ durch die
    Angabe „400 000“ und die Angabe „100 000“
    durch die Angabe „200 000“ ersetzt.

 9. § 5k wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 000“ durch die
          Angabe „100 000“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „720 000 Rech-
          nungseinheiten und höchstens 12 Millionen
          Rechnungseinheiten“ durch die Wörter
          „2 Millionen Rechnungseinheiten“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „720 000“ durch die
      Angabe „2 Millionen“ ersetzt.
10. § 5l wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Das Bundesministerium der Justiz und
      für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
BGBl. 2016, Seite 1579 — Originalseite als Abbildung
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       des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k
       genannten Beträge nach Maßgabe der Änderun-
       gen, die gemäß Artikel 20 des Straßburger Über-
       einkommens vom 27. September 2012 über die
       Beschränkung der Haftung in der Binnenschiff-
       fahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu
       ändern.“
11. § 5m wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Straß-
       burger Übereinkommen über die Beschränkung
       der Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI
       (BGBl. 1998 II S. 1643)“ durch die Wörter „Straß-
       burger Übereinkommen vom 27. September
       2012 über die Beschränkung der Haftung in der
       Binnenschifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

12. Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt:

                            „§ 5n

      (1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Ge-
    setz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in
    der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I
    S. 1578) geänderten Fassung sind nur anzuwen-
    den, wenn das Ereignis, aus dem die Ansprüche

    entstanden sind, nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
    setzes eingetreten ist.

       (2) Die Beschränkung der Haftung für Ansprüche

    aus einem Ereignis, das vor dem Inkrafttreten des

    Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbe-

    schränkung in der Binnenschifffahrt eingetreten ist,

    bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Eintritts
    dieses Ereignisses geltenden Bestimmungen.“

13. In § 131 Absatz 3 wird die Angabe „5m“ durch die

    Angabe „5n“ ersetzt.

                        Artikel 2

                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 305a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5m“
   durch die Angabe „5n“ ersetzt.

2. § 786a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „5m“ durch die An-
      gabe „5n“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein
          Fonds in einem anderen Vertragsstaat des
          Straßburger Übereinkommens vom 27. Sep-
          tember 2012 über die Beschränkung der Haf-
          tung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)
          (BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden,
          so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch ge-
          gen den Fonds geltend machen kann, § 52
          der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
          anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des
          § 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
          teilungsordnung nicht gegeben, so werden
          Einwendungen, die auf Grund des Rechts

         auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4
         bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erho-
         ben werden, nach den §§ 767, 769, 770
         erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in
         dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltend-
         machung des Rechts auf Beschränkung der
         Haftung errichtet wird.“
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11 des
     Straßburger Übereinkommens über die Be-
     schränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt“
     durch die Wörter „Artikel 12 des Straßburger
     Übereinkommens vom 27. September 2012 über
     die Beschränkung der Haftung in der Binnen-
     schifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.

                       Artikel 3

                    Änderung der

     Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

   Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „Eigentümer,
     Charterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer

     oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort

     „Binnenschiffs“ ein Komma sowie die Wörter „der

     Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu

     dessen Verwendung überlassen wird,“ eingefügt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Eigentümer,
     Charterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer

     oder der“ ersetzt, werden nach dem Wort „durch-

     führt,“ die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem
     ein Binnenschiff zu dessen Verwendung über-

     lassen wird und der von diesem aus Bergungs-
     maßnahmen durchführt,“ eingefügt und werden
     die Wörter „der Charterer“ durch die Wörter „der
     Mieter oder Charterer“ ersetzt.
  c) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe
     „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.

2. In § 41 Nummer 1 wird die Angabe „5m“ durch die
   Angabe „5n“ ersetzt.

3. In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort „Schleusen,“
   das Wort „Wehren,“ eingefügt.

4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen
  einen Fonds geltend machen, der entsprechend
  dem Straßburger Übereinkommen vom 27. Septem-
  ber 2012 über die Beschränkung der Haftung in der
  Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738,
  739) in einem anderen Vertragsstaat des Überein-
  kommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvoll-
  streckungen wegen eines solchen Anspruchs in das
  Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der
  Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit
  § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für
  eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen
  einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds
  errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8
  Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das
  für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßge-
BGBl. 2016, Seite 1580 — Originalseite als Abbildung
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   bend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des
   Fonds bestimmt.“

                        Artikel 4

                  Änderung des
              Umweltschadensgesetzes
  In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565)
geändert worden ist, wird die Angabe „5m“ durch die
Angabe „5n“ ersetzt.

                        Artikel 5
                    Änderung des
                 Handelsgesetzbuchs
   In § 536 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird die Angabe „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.

                            Artikel 6
                    Änderung des
             Bundeswasserstraßengesetzes

  In § 28 Absatz 4 und § 30 Absatz 12 Satz 3 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „5m“ durch die Angabe
„5n“ ersetzt.

                            Artikel 7
                          Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag des Wirksamwerdens
der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom
4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung
in der Binnenschifffahrt (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644)
durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
  (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 5. Juli 2016
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                Der Bundesminister
                                 d e r J u s t i z u n d f ü
                                                       Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1578. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ca6307fb7c83e04a….